(1) Die Organisation genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung außer in folgenden Fällen:
a) Soweit sie durch Beschluß des Rates im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet; der Rat hat die Pflicht, diese Immunität aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann;
b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
c) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XXV oder XXVI ergangenen Schiedsspruchs;
d) im Fall der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, die die Organisation einem Mitglied des Personals schuldet.
(2) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung. Sie genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.
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