Die Organisation kann auf Beschluß des Rates mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieser Anlage in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise