Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel XVII des Übereinkommens vorgesehenen internationalen Schiedsgericht jede Streitigkeit unterbreiten,
a) die einen durch die Organisation verursachten Schaden betrifft,
b) die sich aus einer anderen nichtvertraglichen Verpflichtung der Organisation ergibt,
c) an der der Generaldirektor, ein Mitglied des Personals oder ein Sachverständiger der Organisation beteiligt ist und für die der Betreffende nach Artikel XV, Artikel XVI Buchstabe a oder Artikel XVII Buchstabe a Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit hat, sofern diese Immunität nicht nach Artikel XXI aufgehoben wird. In Streitigkeiten, in denen die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Artikel XVI Buchstabe a oder Artikel XVII Buchstabe a in Anspruch genommen wird, tritt für dieses Schiedsverfahren die Haftung der Organisation an die Stelle der Haftung der betreffenden Person.
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