(1) In allen schriftlichen Verträgen, die nicht gemäß der Personalordnung geschlossen werden, hat die Organisation ein Schiedsverfahren vorzusehen. Die Schiedsklausel oder die zu diesem Zweck geschlossene besondere Schiedsvereinbarung hat das anwendbare Recht und den Staat anzugeben, in dem die Schiedsrichter zusammentreten. Das Schiedsverfahren richtet sich nach dem in diesem Staat angewandten Verfahren.
(2) Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er vollstreckt wird.
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