Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die im Zeitpunkt ihres Dienstantritts in diesem Mitgliedstaat ihren ständigen Aufenthalt haben, die Vorrechte und Immunitäten nach den Artikeln XIV und XV, Artikel XVI Buchstaben b, e und g und Artikel XVII Buchstabe c zu gewähren.
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