(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, bezüglich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch einen Vertreter eines Mitgliedstaats oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurde;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden, sowie Urkunden oder sonstige Schriftstücke durch Sonderkurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer;
f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichem Auftrag;
g) die gleichen Zollerleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie Diplomaten.
(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um es ihnen zu ermöglichen, ihre Aufgaben bei der Organisation in voller Unabhängigkeit wahrzunehmen. Ein Mitgliedstaat hat deshalb die Pflicht, die Immunität eines Vertreters aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben werden kann, für die sie gewährt wurde.
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