BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Weltraumorganisation – Anlage IArt. 13

Art. 13

In Kraft seit 30. Dezember 1986
Up-to-date

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Mitgliedern des Personals der Organisation die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.

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