(1) Bei der Vergabe der Verträge und Unterverträge für die Durchführung des Vorbereitungsprogramms sichert die Organisation sich und den Teilnehmerstaaten die Schutzrechte an den Erfindungen und technischen Daten, die sich aus dem Vorbereitungsprogramm ergeben, wozu auch das Zugangs-, Weitergabe- und Nutzungsrecht an den technischen Daten gehört.
(2) Schutzrechte, die sich aus den im Rahmen des Vorbereitungsprogramms finanzierten Experimenten und Erprobungen ergeben, bleiben den Teilnehmerstaaten vorbehalten. Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist jedoch Eigentümerin dieser Rechte.
(3) Ist zur Durchführung des Vorbereitungsprogramms die Beteiligung Dritter erforderlich, kann die Organisation im Rahmen einer Vereinbarung diesen Dritten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang zu den bei den Experimenten und Erprobungen gewonnenen Daten gewähren und ihnen deren Nutzung gestatten.
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