Die Organisation schließt die für die Durchführung des Vorbereitungsprogramms erforderlichen Verträge nach ihren geltenden Regeln und Verfahren. Bei der Vergabe der Verträge für die Durchführung dieses Programms wird unter Berücksichtigung von Kapitel III der Entschließung ESA/C-M/LXVII/Res. 1 (Final) vom 31. Januar 1985 der Ausführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmerstaaten der Vorzug gegeben.
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