(1) Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus der Durchführung des Vorbereitungsprogramms ergebenden Kosten Beiträge nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.
(2) Bei Änderungen des Preisniveaus und der Umrechnungskurse wird der in der Erklärung genannte Finanzrahmen nach den in der Organisation geltenden Regeln revidiert.
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