BundesrechtInternationale VerträgeTeilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – DurchführungArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 16. April 1986
Up-to-date

Die Organisation nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Sie veranlaßt und leitet die in Anlage A der Erklärung beschriebenen Industriearbeiten;

sie erstattet dem JCB über den Stand des Vorbereitungsprogramms Bericht;

sie nimmt Verbindung zu den potentiellen Nutzern des DRS-Systems auf, um sicherzustellen, daß deren Anforderungen beim Entwurf und Betrieb des Systems angemessen Rechnung getragen wird;

sie arbeitet einen Programmvorschlag für die Durchführung der Entwicklungs- und Einsatzphase des DRS-Programms aus.

Rückverweise

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