(1) Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die in der Präambel genannte Erklärung nicht angenommen haben, können Teilnehmerstaaten werden, indem sie der Erklärung später beitreten und diese Durchführungsvorschriften annehmen, sofern alle anderen Teilnehmerstaaten einverstanden sind. Die betreffenden Regierungen unterrichten hiervon die Teilnehmerstaaten.
(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten können einen Antrag auf Teilnahme an diesem Vorbereitungsprogramm stellen. Der Generaldirektor legt diesen Antrag dem Rat vor, der einstimmig und im Einvernehmen mit den Teilnehmerstaaten darüber entscheidet; die Teilnehmerstaaten legen die Bedingungen für die Beteiligung des beitretenden Staates einstimmig fest.
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