(1) Gegenstand dieser Vorschriften ist die Festlegung der Bedingungen für die Durchführung des Vorbereitungsprogramms, dessen Ziele und Inhalt in Anlage A der in der Präambel genannten Erklärung beschrieben sind.
(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften oder die in der Präambel genannte Erklärung nichts anderes bestimmen, führt die Organisation dieses Vorbereitungsprogramm nach ihren geltenden Regeln und Verfahren durch.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise