1 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.
2 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zwölften Monats, der auf den Monat der Kündigung folgt, außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Oktober 1985 in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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