1. Einschlägige Studien in der Republik Österreich werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium im Königreich der Niederlande angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie in der Republik Österreich angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
2. Einschlägige Studien im Königreich der Niederlande werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Republik Österreich angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie im Königreich der Niederlande angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
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