In diesem Abkommen bedeutet:
a) der Ausdruck „Hochschule“: alle Universitäten, Hochschulen und andere Einrichtungen des Hochschulwesens, denen in der Republik Österreich und im Königreich der Niederlande gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, den Doktorgrad zu verleihen, oder an denen Studien mit einem akademischen Grad oder mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden können;
b) der Ausdruck „akademischer Grad“: jeden Diplomgrad oder anderen Hochschulgrad, welcher von einer Hochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird;
c) die Bezeichnung „Prüfung“ beziehungsweise „Staatsprüfung“:
sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums als auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.
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