Wien, am 21. Oktober 1985
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das in deutscher Fassung folgenden Wortlaut hat:
„Aus Anlaß der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (im folgenden als Abkommen bezeichnet) beehre ich mich festzustellen, daß in den Verhandlungen Einverständnis auch über folgendes erzielt worden ist:
1. Das Abkommen betrifft Anerkennungen und Anrechnungen zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums gegebenenfalls einschließlich der Zulassung zur Promotion.
2. Der Gegenstand des Abkommens besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsstaaten festzulegen. Das Abkommen gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Es führt nicht zur Verleihung des Diploms, des Grades oder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.
3. Das Abkommen umfaßt nicht den effectus civilis. Nach Abschluß des Abkommens werden die Vertragsstaaten prüfen, inwieweit Fragen des effectus civilis in einem Abkommen geregelt werden können.
4. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden gemäß Artikel 5 des Abkommens Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen nur anerkannt nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechtes.
5. Die in beiden Vertragsstaaten für die Zulassung zu Studien und Studienabschnitten geltenden allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsbeschränkungen werden durch das Abkommen nicht berührt.
6. Die Verbindlichkeit des Abkommens für das Königreich der Niederlande ist wie folgt gegeben:
a) Soweit für Entscheidungen auf Grund des Abkommens staatliche Stellen zuständig sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als Empfehlung für die Hochschulen.
7. Zu Artikel 4 des Abkommens erklärt das Königreich der Niederlande, Absatz 2 so zu interpretieren, daß der Inhaber eines anderen akademischen Grades im Königreich der Niederlande nicht verpflichtet sein soll, seinem Grad die verleihende Hochschule beizufügen.
8. Hochschulen im Sinne von Artikel 1 des Abkommens sind in den Niederlanden:
a) die in Artikel 15 des Gesetzes über den wissenschaftlichen Unterricht (Staatsblatt 1975, 729) genannten Universitäten und Hochschulen, nämlich:
– die Reichsuniversitäten in Leiden, Groningen, Utrecht und Erasmus Universität Rotterdam;
– die Technischen Reichsuniversitäten in Delft, Eindhoven und Enschede;
– die Reichslandwirtschaftsuniversität in Wageningen;
– die Universität in Amsterdam;
– die besonderen Universitäten in Amsterdam und Nimwegen;
– die Katholische Universität Brabant in Tilburg;
b) die durch das Gesetz Reichsuniversität Limburg (Staatsblatt 1975, 717) errichtete Reichsuniversität Limburg;
c) die zwischen den unter a) und b) genannten Universitäten und Hochschulen errichteten interuniversitären Institute;
d) die kraft Artikel 118 des Gesetzes über den wissenschaftlichen Unterricht dazu bestimmten besonderen Universitäten und Hochschulen, soweit es die in der betreffenden Verfügung genannten Doktorate und Zeugnisse über bestandene Examen angeht.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens gilt dies für
folgende Hochschulen:
– das Ausbildungsinstitut für Betriebskunde der Stiftung Nijenrode, Institut für Betriebskunde, mit Sitz in Breukelen (Königlicher Beschluß vom 27. September 1982, Staatsblatt 558);
– die Katholische Theologische Universitäten in Tilburg, Amsterdam und Heerlen;
- die Theologische Hochschule der Reformierten Kirchen in den Niederlanden in Kampen, Oudestraat 6, zusammen mit der von der Johannes-Calvin-Stiftung in Kampen getragenen Johannes-Calvin-Akademie betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt 109);
– die Theologische Universität der Reformierten Kirchen (,Vrijgemaakt') in Kampen;
– die Theologische Hochschule der Christlichen Reformierten Kirchen in den Niederlanden in Apeldoorn betreffend das Zeugnis eines bestandenen Kandidatsexamens (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt 109) und das Doktorat sowie das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 2. Februar 1979, Staatsblatt 43);
– die Katholische Theologische Universität in Utrecht;
e) die Fernuniversität in Heerlen (Staatsblatt 1984, 573).
9. Hochschule im Sinne des Artikels 1 des Abkommens sind in Österreich:
a) die Universität Wien;
die Universität Graz;
die Universität Innsbruck;
die Universität Salzburg;
die Technische Universität Wien;
die Technische Universität Graz;
die Montanuniversität Leoben;
die Universität für Bodenkultur Wien;
die Veterinärmedizinische Universität Wien;
die Wirtschaftsuniversität Wien;
die Universität Linz und
die Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt;
b) folgende Hochschulen künstlerischer Richtung, soweit sie Studien durchführen, auf die die Studienvorschriften für Universitäten anzuwenden sind:
die Akademie der bildenden Künste in Wien;
die Hochschule für angewandte Kunst in Wien;
die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien;
die Hochschule für Musik und darstellende Kunst,Mozarteum' in Salzburg;
die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz und die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz.
10. Die Definition der Hochschule im Artikel 1 betrifft nicht nur die Hochschulen in den beiden Vertragsstaaten, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen, sondern auch alle jene Institutionen, denen durch die Gesetzgebung in einem der beiden Vertragsstaaten Hochschulcharakter zuerkannt werden wird.
11.,Diploma' im niederländischen Text entspricht,Diplomgrad' im deutschen Text des Abkommens.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre bestätigende Antwort eine Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich bilden, die ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist und die am gleichen Tag in Kraft tritt und unter den gleichen Bedingungen gilt wie das Abkommen selbst.“
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.
S. E. Herrn Botschafter
L. H. J. B.
van Gorkom
Königlich Niederländische Botschaft
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