BundesrechtInternationale VerträgeKonzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)

Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)

In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum 21. November 1986 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung.

Diese Aktion ist in Anhang A im einzelnen beschrieben.

Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen nationalen Instituten und Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, im Wege von Forschungsverträgen durchgeführt werden.

Art. 2 Artikel 2

Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses Gemeinschaft – COST, nachstehend „Ausschuß“ genannt, durchgeführt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt.

Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien geändert werden.

Art. 3 Artikel 3

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz bei der Durchführung der konzertierten Aktion kann die Kommission im Einvernehmen mit den im Ausschuß vertretenen Delegierten der beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter ernennen.

Art. 4 Artikel 4

Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu den Koordinationskosten werden für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wie folgt veranschlagt:

1 300 000 ECU für die Gemeinschaft,

50 000 ECU für Finnland,

58 000 ECU für Jugoslawien,

53 000 ECU für Norwegen,

57 000 ECU für Österreich,

70 000 ECU für Schweden,

70 000 ECU für die Schweiz.

Die ECU wird durch die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die gemäß dieser Haushaltsordnung erlassenen Finanzvorschriften definiert.

Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung des Abkommens sind in Anhang C festgelegt.

Art. 5 Artikel 5

(1) Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses regelmäßig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten aus, die Gegenstand der konzertierten Aktion sind. Sie bemühen sich ferner, Informationen über ähnliche von anderen Gremien geplante oder durchgeführte Forschungsarbeiten zu liefern. Alle Informationen werden vertraulich behandelt, wenn der Staat, der sie erteilt hat, dies verlangt.

(2) Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet die Kommission anhand der ihr gelieferten Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt diese den Staaten.

(3) Am Ende des Konzertationszeitraumes übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse der Aktion. Diesen Bericht veröffentlicht sie spätestens sechs Monate nach seiner Übermittlung, sofern kein Staat dagegen Einspruch erhebt. In diesem Fall wird der Bericht vertraulich behandelt und auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Ausschuß nur an Einrichtungen und Unternehmen verteilt, deren Forschung oder Produktion den Zugang zu den Forschungsergebnissen der Aktion rechtfertigt.

Art. 6 Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien teilen nach Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren internen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind.

(2) Für die Vertragsparteien, welche die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung gemacht haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat die Mitteilung gemacht haben.

Für die Vertragsparteien, welche die Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Mitteilung erfolgt ist.

Vertragsparteien, welche die Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht gemacht haben, können ab Inkrafttreten dieses Abkommens sechs Monate lang ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.

(3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet jede Vertragspartei von den in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen sowie von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Art. 7 Artikel 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten andererseits.

Art. 8 Artikel 8

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Anhang A

ZIEL DES PROJEKTES

Anl. 1

1. Künstliche Intelligenz (KI) und Mustererkennung (ME) sind nunmehr als wichtige Gebiete für die Entwicklung der Informationstechnologie anerkannt. Ihre Bedeutung ist zum Teil auf neue Produkte zurückzuführen, die als Nebenprodukte der KI- und ME-Forschung entstanden sind, wie LISP-Technologie, Expertensysteme, Sprachsynthetisatoren usw. Außerdem haben sich die Herausforderungen der künstlichen Intelligenz und Mustererkennung als ausgezeichnete Antriebskraft für die Förderung der Informationstechnologie erwiesen.

Neuere nationale Programme und das Programm ESPRIT der Europäischen Gemeinschaften haben dieser Entwicklung Rechnung getragen. Die meisten dieser Programme sind industriell ausgerichtet, dh. es wird erwartet, daß dabei in relativ kurzer Zeit neue Produkte entwickelt werden. Die wichtigsten Beteiligten an diesen Vorhaben sind große Industriegesellschaften. Daher besteht Bedarf an einem ergänzenden Aktionsprogramm, das insbesondere der fortgeschrittenen Forschung zugute kommen würde und zur Ausbildung in KI und ME beitragen könnte.

2. Hauptziel des Projekts ist die Schaffung einer Umgebung und von Mechanismen, die

gemeinsame Forschungsarbeiten im Bereich der KI und ME in Gang setzen und fördern,

den Gedankenaustausch, die Identifizierung der Probleme und die Harmonisierung von Lösungsstrategien erleichtern,

die derzeitigen Tätigkeiten auf europäischer Ebene koordinieren,

aus der Forschung über einschlägige Entwicklungen hervorgegangene mögliche Lösungen auf andere Umgebungen (zB Industrie) übertragen,

die knappen Ausbildungsressourcen in Europa verstärken,

Prüfstellen in Europa verstärken,

und zwar durch folgende Aktionen:

kurz- und längerfristiger Austausch von Forschern,

Förderung von Arbeitsgruppen und Seminaren zur Problemidentifizierung,

Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben,

Förderung von Arbeiten in Form kleiner spezifischer Projekte (Implementierung, Pilotprojekte, Studien usw.),

Förderung fortgeschrittener Kurse,

Gewährung von Stipendien, damit Studenten oder erfahrenes Personal an gemeinsamen Forschungsvorhaben teilnehmen können,

Förderung des Einsatzes fortgeschrittener Informationsaustauschsysteme.

3. Technische Ziele

Dieses Programm erstreckt sich auf grundlegende Forschungen im Hinblick auf die Entwicklung fortgeschrittener Werkzeuge der künstlichen Intelligenz und Mustererkennung. Die einzelnen Bereiche sind Verfahren zum Entwurf von Wissensbasen, verteilte Wissensbasen-Systeme, logische Programmierung und Parallelismus und fortgeschrittene Mustererkennung.

Vorschläge können sich auf folgende Themen beziehen:

Wissensakquisition und -analyse (ICAI),

Lernen und induktive Folgerung,

Automatische Programmierung,

Verteilte und gemeinsame Problemlösung,

Synergismus Mensch – Maschine,

Entwicklung wirksamer Systeme zur Symbolverarbeitung,

Parallelismus und Verteilung in logischen Programmierungssystemen,

Nicht monotone Beweisprogramme,

Schaffung von Schnittstellen zur Verarbeitung auf höherer und niedriger Ebene zum Verstehen von Signalen: zu den Entwicklungsbereichen gehören Verstehen von Sprache, Bild und spezifischen Signalen:

Wissensdarstellung und kognitive Modellierung,

zielbezogene Merkmalgewinnung unter Verwendung von Syntax und Semantik („Segmentierung durch Erkennung“) mit Nachdruck auf dem Steuerproblem,

3 D-Vision und Verstehen der Bewegung (Hardware, Software),

Architektur und spezifische Hardware zum Signalverstehen mit Nachdruck auf der Abhängigkeit zwischen Algorithmus und Architekturen (Parallelismus).

Anhang B

MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT – COST „KÜNSTLICHE INTELLIGENZ UND MUSTERERKENNUNG“

Anl. 2

1. Der Ausschuß

1.1. trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung, vor allem den nachstehend genannten, Stellung nimmt:

Förderung und Koordination der auf einzelstaatlicher Ebene erfolgenden Tätigkeiten im Rahmen der konzertierten Aktion,

Festlegung von Forschungsgegenständen von besonderer Bedeutung oder von gemeinsamem Interesse,

Gewährung finanzieller Hilfe aus dem Koordinationsfonds,

Auswahl von Vertragsnehmern für besondere Aufgaben,

gegebenenfalls Bestellung des Projektleiters,

gegebenenfalls Beratung des Projektleiters;

1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;

1.3. gewährleistet den Informationsaustausch nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.

2. Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.

3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und gegebenenfalls dem Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachverständige hinzuziehen.

Der Ausschuß kann Vertreter der Anwender, der CEPT und der mit Normungstätigkeiten befaßten europäischen Gremien um Stellungnahmen bitten.

Anhang C

FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN

Anl. 3 Artikel 1

Diese Vorschriften regeln die finanzielle Durchführung nach Artikel 4 des Abkommens.

Anl. 3 Artikel 2

Bei Inkrafttreten des Abkommens richtet die Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat einen Abruf der Mittel, die den in Artikel 4 des Abkommens festgelegten Beträgen entsprechen.

Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaates ausgedrückt; der Wert der ECU ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften definiert und wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.

Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den eigentlichen Koordinationskosten die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses.

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen Beitrag zu den Koordinationskosten im Rahmen des Abkommens spätestens drei Monate nach erfolgtem Abruf der Mittel durch die Kommission. Bei Verzögerungen in der Zahlung hat der betreffende beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu einem Satz zu zahlen, der dem höchsten Diskontsatz entspricht, welcher am Fälligkeitstag in den Staaten in Kraft ist. Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Der erhöhte Satz wird für den gesamten Zeitraum der Verzögerung angewandt.

Anl. 3 Artikel 3

Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion als Haushaltseinnahmen gutgeschrieben, die in einem Kapitel des Einnahmenansatzes des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission) eingesetzt werden.

Anl. 3 Artikel 4

Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinationskosten nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.

Anl. 3 Artikel 5

Für die Verwaltung der Mittel findet die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Anl. 3 Artikel 6

Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Unterrichtung übermittelt.

Anlage

VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KONZENTRIERTE AKTION “KÜNSTLICHE INTELLIGENZ UND MUSTERERKENNUNG” (COST-AKTION 13) POSTEN 7702 “GEMEINSCHAFTLICHE AKTIONEN ZUR ENTWICKLUNG DER INFORMATIK”

Anl. 4

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage
PDF