(1) Für die Zulassung zu den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten anerkennt jeder der beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Reifezeugnisse.
(2) In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.
(3) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
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