In diesem Abkommen bedeutet:
1. der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
2. der Ausdruck „Universitäten“:
a) die Universitäten;
b) die Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gelegen sind, Universitätscharakter zuerkannt wird.
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