(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die zumindest alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Portugal zusammentritt. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.
(2) Die Gemischte Kommission empfiehlt den Regierungen der Vertragsstaaten Arbeitsprogramme zur Durchführung dieses Abkommens.
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