(1) Die österreichischen Zusatzprüfungen ersetzen die in den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften vorgesehene schriftliche oder mündliche Prüfung aus Lebender Fremdsprache, bei mehreren Lebenden Fremdsprachen der ersten.
(2) Die Beurteilung der Prüfungsgebiete der zusätzlichen Reifeprüfung ist in die Beurteilung der Baccalaureat-Prüfungen nach den im Art. IX Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätzen einzubeziehen.
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