Im übrigen sind für die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch und für die mündlich abzulegenden Prüfungen die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
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