(1) Schüler (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien haben zur Erlangung des Baccalaureats eine zusätzliche Reifeprüfung gemäß Art. II bis XIII abzulegen.
(2) Wenn besondere Gründe in der Person des Schülers (Prüfungskandidaten) vorliegen (zB Eintritt in das Lycée Français in Wien oder Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft in der 11. oder 12. Schulstufe), kann dieser innerhalb einer vom Stadtschulrat für Wien festzulegenden Frist anstelle der zusätzlichen Reifeprüfung eine entsprechende Externistenprüfung ablegen.
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