BundesrechtInternationale VerträgeWellenausbreitung auf Satellit-Erde-Funkstrecken (COST-Aktion 205)

Wellenausbreitung auf Satellit-Erde-Funkstrecken (COST-Aktion 205)

In Kraft seit 15. Juli 1982
Up-to-date

ABSCHNITT 1

Art. 1

(1) Die Unterzeichner haben die Absicht, bei einer Aktion zusammenzuarbeiten, bei der Daten über die Funkwellenausbreitung speziell unter dem Einfluß der atmosphärischen Bedingungen auf Satellit-Erde-Strecken gesammelt, verglichen und analysiert werden sollen, nachstehend „Aktion“ genannt.

(2) Hauptziel der Aktion ist es, die Ergebnisse der europäischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Wellenausbreitung auf geneigten Strecken bei Frequenzen über 10 GHz zu sammeln und auszuwerten, besonders in Verbindung mit Versuchen mit den Satelliten OTS und SIRIO, um eine umfassende einheitliche Datenbasis zu schaffen, mit deren Hilfe sich Modelle für das europäische Gebiet entwickeln oder beurteilen lassen. Diese Ausbreitungsmodelle dienen als Grundlage für die Planung künftiger europäischer Satellitenübertragungssysteme.

(3) Die Unterzeichner bringen ihre Absicht zum Ausdruck, die Aktion gemeinsam nach der allgemeinen Beschreibung in Anhang II durchzuführen und dabei möglichst weitgehend dem Zeitplan zu folgen, der von dem in Anhang I eingesetzten Verwaltungsausschuß – nachstehend „Ausschuß“ genannt – zu vereinbaren ist. Die Aktion wird durch konzertierte Maßnahmen gemäß Anhang I durchgeführt.

(4) Die Kosten für die Tätigkeiten der Unterzeichner zur Durchführung dieser Aktion werden auf etwa eine Million Europäische Rechnungseinheiten zu Preisen von 1979 geschätzt.

Die Unterzeichner werden ihr möglichstes tun, um die Bereitstellung der erforderlichen Mittel gemäß ihren innerstaatlichen Finanzierungsverfahren zu gewährleisten.

ABSCHNITT 2

Art. 2

Die Unterzeichner haben die Absicht, sich an der Aktion durch beschleunigten Informationsaustausch und durch eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten zu beteiligen:

a) durch Untersuchungen und Forschungsarbeiten in ihren technischen Diensten oder Forschungsinstitutionen mit öffentlichem Charakter – nachstehend „öffentliche Forschungsinstitutionen“ genannt,

b) durch den Abschluß von Verträgen über Untersuchungen und Forschungsvorhaben mit Institutionen – nachstehend „Forschungsvertragspartner“ genannt,

c) durch Mitteilung ihrer Forschungsergebnisse an den Ausschuß, der die Ergebnisse sammelt und auswertet,

d) durch die Beurteilung der im Rahmen dieser Forschungstätigkeiten angewandten Methoden und Verfahren sowie durch die Abgabe von Empfehlungen und die Übertragung neuer Aufgaben an die verschiedenen Laboratorien auf der Grundlage dieser Beurteilungen,

e) durch die Organisation häufiger Besuche zwischen den Laboratorien,

f) durch Dienstleistungen.

ABSCHNITT 3

Art. 3

(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird wirksam, wenn sie von mindestens vier Unterzeichnern unterschrieben worden ist; sie gilt für drei Jahre. Ihre Geltungsdauer kann im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern verlängert werden.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern schriftlich geändert werden.

(3) Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem Grunde seine Teilnahme an der Aktion beenden will, muß dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften diese Absicht mindestens drei Monate vorher schriftlich notifizieren.

(4) Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so prüft der Ausschuß die dadurch entstandene Lage und die Zweckmäßigkeit, diese gemeinsame Absichtserklärung durch Beschluß der Unterzeichner für beendet zu erklären.

ABSCHNITT 4

Art. 4

(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung liegt vom Zeitpunkt der ersten Unterzeichnung an gerechnet sechs Monate lang zur Unterzeichnung durch die Regierungen, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Europäische Weltraumagentur auf.

Jede der in Unterabsatz 1 genannten Regierungen, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Europäische Weltraumagentur kann sich an der Aktion innerhalb des genannten Zeitraums vorläufig beteiligen, ohne diese gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet zu haben.

(2) Nach Ablauf dieser Frist von sechs Monaten werden Anträge der in Absatz 1 genannten Regierungen, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Weltraumagentur, die die Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung zum Ziel haben, von dem Ausschuß geprüft, der für diese Unterzeichnung besondere Bedingungen stellen kann.

(3) Jeder Unterzeichner kann eine oder mehrere zuständige Behörden oder Stellen beauftragen, sowohl hinsichtlich der Durchführung der Aktion als auch hinsichtlich sich daraus möglicherweise ergebender Rechte und Pflichten in seinem Namen tätig zu werden.

ABSCHNITT 5

Art. 5

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern den Zeitpunkt der Unterzeichnungen dieser gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit und übermittelt ihnen alle im Rahmen dieser gemeinsamen Absichtserklärung bei ihm eingegangenen Informationen.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juli neunzehnhundertachtzig.

ANHANG I

KOORDINIERUNG DER AKTION

I.

Anl. 1

1. Es wird ein Verwaltungsausschuß – nachstehend „Ausschuß“ genannt – eingesetzt, der sich aus nicht mehr als zwei Vertretern jedes Unterzeichners zusammensetzt. Jeder Vertreter kann erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzuziehen.

Die Teilnehmer an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Weltraumagentur können sich gemäß Abschnitt 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der gemeinsamen Absichtserklärung vor ihrer Unterzeichnung an der Arbeit des Ausschusses beteiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

2. Der Ausschuß sorgt für die Koordinierung der Aktion und befaßt sich insbesondere mit den erforderlichen Maßnahmen für folgendes:

a) Auswahl der Forschungsbereiche auf der Grundlage der in Anhang II vorgesehenen Forschungsbereiche einschließlich etwaiger den Unterzeichnern von den zuständigen Behörden oder Stellen unterbreiteter Änderungsvorschläge; alle vorgeschlagenen Änderungen zu dem Aktionsrahmen sind dem Technischen Ausschuß „Fernmeldewesen“ (COST) zur Stellungnahme vorzulegen;

b) Beratung bei der Ausrichtung der Arbeit;

c) Erstellung ausführlicher Pläne und Festlegung der Methoden für die einzelnen Phasen der Durchführung der Aktion;

d) Verfolgung der von den Unterzeichnern und in anderen Ländern durchgeführten Forschungsarbeiten;

e) Austausch der Forschungsergebnisse unter den Unterzeichnern, soweit dies mit der angemessenen Wahrung der Interessen der Unterzeichner, ihrer zuständigen Behörden oder Stellen und der Forschungsvertragspartner hinsichtlich der geistigen Schutzrechte und der dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Fakten vereinbar ist;

f) Erstellung und angemessene Verteilung der für die Unterzeichner und den Technischen Ausschuß „Fernmeldewesen“ bestimmten jährlichen Zwischenberichte sowie des Schlußberichts;

g) Prüfung aller Probleme, die bei der Durchführung der Aktion auftreten können, einschließlich derjenigen, die sich aus etwaigen Sonderbedingungen im Zusammenhang mit dem Beitritt zu der gemeinsamen Absichtserklärung im Fall von Anträgen ergeben, die später als sechs Monate nach dem Tag der ersten Unterzeichnung gestellt werden.

3. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden auf Ersuchen der Unterzeichner entweder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einem der Unterzeichner wahrgenommen.

II.

Anl. 1

1. Die Unterzeichner fordern die öffentlichen Forschungsinstitutionen oder die Forschungsvertragspartner in ihren Hoheitsgebieten auf, ihren jeweils zuständigen Behörden oder Stellen Vorschläge für die Forschungsarbeit vorzulegen. Die nach diesen Verfahren angenommenen Vorschläge werden dem Ausschuß unterbreitet.

2. Die Unterzeichner fordern ihre öffentlichen Forschungsinstitutionen oder die Forschungsvertragspartner auf, den unter Nummer 1 genannten Behörden oder Stellen – bevor der Ausschuß einen Beschluß über einen Vorschlag faßt – die von ihnen früher eingegangenen Verpflichtungen sowie die gewerblichen Schutzrechte mitzuteilen, die ihrer Auffassung nach der Verwirklichung der von den Unterzeichnern im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung geplanten Vorhaben im Wege stehen oder hinderlich sein könnten.

III.

Anl. 1

1. Die Unterzeichner fordern ihre öffentlichen Forschungsinstitutionen oder Forschungsvertragspartner auf, periodische Zwischenberichte über den Fortgang der Arbeit sowie einen Schlußbericht vorzulegen.

2. Diese Zwischenberichte sind vertraulich und werden nur den Vertretern der Unterzeichner im Ausschuß zugeleitet. Die Schlußberichte, in denen die erzielten Ergebnisse dargelegt sind, werden einem wesentlich weiteren Kreis – und zwar zumindest den betroffenen öffentlichen Forschungsinstitutionen oder betroffenen Forschungsvertragspartnern der Unterzeichner – zugänglich gemacht.

IV.

Anl. 1

1. Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts wollen die Unterzeichner dafür Sorge tragen, daß die Inhaber gewerblicher Schutzrechte und technischer Informationen, die sich aus Arbeiten ergeben, die bei der Durchführung des ihnen nach Anhang II zugewiesenen Teils der Aktion ausgeführt wurden – im folgenden „Forschungsergebnisse“ genannt –, auf Antrag eines anderen Unterzeichners – im folgenden „antragstellender Unterzeichner“ genannt – verpflichtet sind, die Forschungsergebnisse zur Verfügung zu stellen und dem antragstellenden Unterzeichner oder einem von ihm benannten Dritten eine Lizenz zur Verwendung der Forschungsergebnisse und des damit verbundenen und für eine solche Verwendung erforderlichen technischen Know-how zu erteilen, wenn der antragstellende Unterzeichner eine Lizenz benötigt für die Ausführung

einer Arbeit an der Aktion oder

seiner Pläne auf demselben Gebiet, oder

einer assoziierten europäischen Aktion, die später durchgeführt wird und an der teilzunehmen sich alle oder mehrere Unterzeichner bereit erklären können.

Diese Lizenzen werden zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen unter Beachtung der kaufmännischen Grundsätze gewährt.

2. Die Unterzeichner stellen sicher, daß in jeden Vertrag, den sie mit Forschungsvertragspartnern über Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen der Durchführung der Aktion schließen, Klauseln aufgenommen werden, die die Vergabe der unter Nummer 1 genannten Lizenzen vorsehen.

3. Die Unterzeichner bemühen sich – indem sie insbesondere sicherstellen, daß in die mit den Forschungsvertragspartnern geschlossenen Verträge Klauseln aufgenommen werden – darum, daß die unter Nummer 1 genannte Lizenz unter Beachtung der kaufmännischen Grundsätze zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen insoweit auf nach Kapitel II Nummer 2 mitgeteilte gewerbliche Schutzrechte und früheres technisches Know-how des Forschungsvertragspartners ausgedehnt wird, als auf andere Weise die Verwendung der Forschungsergebnisse für die unter Nummer 1 genannten Zwecke nicht möglich ist. Wenn ein Forschungsvertragspartner einer solchen Ausdehnung nicht zustimmen kann oder will, gibt der Unterzeichner dem Ausschuß vor Vertragsabschluß Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen. In diesem Fall erörtert der Ausschuß im Benehmen mit dem Forschungsvertragspartner die Frage, wie eine Einigung erzielt werden kann.

4. Die Unterzeichner treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Einhaltung der sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen durch eine spätere Übertragung der Eigentumsrechte an den Forschungsergebnissen nicht berührt wird. Jede derartige Rechtsübertragung ist dem Ausschuß mitzuteilen.

5. Beendet ein Unterzeichner seine Teilnahme an der Aktion, so behalten die Lizenzen zur Verwendung der Forschungsergebnisse, die dieser Unterzeichner gemäß dieser gemeinsamen Absichtserklärung anderen Unterzeichnern gewährt hat oder zu deren Gewährung er verpflichtet ist, oder die ihm von anderen Unterzeichnern eingeräumt wurden und die sich auf die bis zum Tage der Beendigung der Teilnahme des genannten Unterzeichners durchgeführten Arbeiten beziehen, auch nach diesem Tage ihre Gültigkeit.

6. Die Bedingungen der Nummern 1 bis 5 gelten auch noch nach Ablauf dieser gemeinsamen Absichtserklärung, und zwar für gewerbliche Schutzrechte so lange, wie diese weiter gelten, und für ungeschützte Erfindungen und technisches Know-how so lange, bis diese anders als durch eine Freigabe durch den Lizenzinhaber Gemeingut werden.

ANHANG II

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER AKTION

1 Einleitung

Anl. 2

Neuere Entwicklungen im Satellitenfunkverkehr bei Frequenzen über 10 GHz machen deutlich, daß auch für die Planung von Satellitenübertragungssystemen bei diesen Frequenzen in Europa eine ähnlich umfassende, einheitliche Datenbasis erforderlich ist.

Derzeit fallen immer mehr Daten über die Ausbreitung auf geneigten Strecken an, vor allem durch die europäischen Satelliten (OTS und SIRIO) sowie durch radiometrische und Radarmessungen. Bisher gibt es aber kein zentralisiertes Verfahren zur Sammlung und Auswertung all dieser Ergebnisse und anderer wichtiger Daten über die Wellenausbreitung, mit deren Hilfe sich für das europäische Gebiet allgemein gültige Schlußfolgerungen ziehen ließen.

Entweder sind die bestehenden Organisationen (zB Interim Eutelsat, das Italienische Raumforschungs- und Fernmeldezentrum (CSTT), die Europäische Weltraumagentur (ESA) und die Europäische Rundfunkunion (EBU)) einseitig an bestimmten Anwendungen von Satelliten interessiert oder ihnen fehlen die geeigneten Strukturen für diese Funktionen.

Daher müssen gemeinsame europäische Bemühungen anlaufen, um diesen Bedarf zu befriedigen, und der geeignete Rahmen dafür dürfte eine neue COST-Aktion sein.

Die bei der früheren COST-Aktion 25/4 erworbenen Fachkenntnisse sowie der leistungsfähige Rahmen könnten auch für diese Aufgabe erfolgreich genutzt werden. Hervorstechendes Merkmal dieser Aktion war die Koordinierung der im Rahmen der COST-Aktion 25/4 überall in Europa durchgeführten extensiven Messungen der Funkwellenausbreitung und der damit zusammenhängenden meteorologischen Gegebenheiten sowie die Vereinheitlichung der Verfahren zum Vergleich der Ergebnisse.

2 Zielsetzung der Aktion

Anl. 2

Mit der Aktion sollen die Ergebnisse der europäischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Wellenausbreitung auf geneigten Strecken bei Frequenzen über 10 GHz gesammelt und ausgewertet werden, um eine umfassende einheitliche Datenbasis zu schaffen, mit deren Hilfe sich Modelle für das europäische Gebiet entwickeln oder beurteilen lassen. Diese Ausbreitungsmodelle dienen als Grundlage für die Planung künftiger europäischer Satellitenübertragungssysteme.

3 Umfang und Plan für die Tätigkeiten im Rahmen der Aktion

Anl. 2

Derzeit sammeln rund 40 Stationen die Ausbreitungswerte über die Satelliten OTS und SIRIO. Zusätzlich gibt es zahlreiche damit verbundene Einrichtungen wie Radiometer, Radargeräte und Regenmesser, die ebenfalls einschlägige Daten liefern.

Um das Ziel der Aktion zu erreichen, sollen folgende Tätigkeiten unternommen werden:

Bedarfsfestlegung für die Datenbasis, Harmonisierung der Kriterien für die Datensammlung und Festlegung einheitlicher Formate für die Darstellung der Daten;

Datensammlung, Verteilung und Prüfung;

Einrichtung einer gemeinsamen verläßlichen Datenbank;

Analyse der gesammelten Daten und allgemeine Erörterung der Ergebnisse und Schlußfolgerungen.

4. Geeignete Form der Zusammenarbeit

Anl. 2

Für die Zusammenarbeit sollen die Unterzeichner im Ausschuß durch Delegierte vertreten sein, die folgende Aufgaben hätten:

Sie sollen an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen und Beiträge liefern; diese Sitzungen finden normalerweise dreimal jährlich statt.

Sie sollen aktiv an einem Forschungsprogramm im Rahmen der Zielsetzungen und des Zeitplans der Aktion teilnehmen.

Sie sollen für die Verbindung zwischen dem Ausschuß und ihren innerstaatlichen Forschergruppen zuständig sein.

Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses finden normalerweise in Brüssel statt, doch sind auch Sitzungen in den beteiligten Ländern geplant.

Durch die Teilnahme von Sachverständigen anderer europäischer oder internationaler Organisationen wie EBU und Interim Eutelsat gewährleistet der Verwaltungsausschuß die Koordinierung mit deren Tätigkeiten.

5 Veranschlagte Kosten für die Tätigkeiten im Rahmen der Aktion

Anl. 2

Europa hat schon viel in die beiden Satelliten OTS und SIRIO und auch in die dazugehörigen Ausrüstungen auf der Erde investiert. Ziel dieser Aktion muß es demnach sein, daß die Europäer die vorhandenen Einrichtungen voll nutzen.

Derzeit laufen in zahlreichen Ländern schon rege Forschungsprogramme. Möglicherweise möchten die Unterzeichner jedoch von Zeit zu Zeit im Hinblick auf eine verstärkte Beteiligung an der Aktion zusätzliche Mittel bereitstellen.

Auf alle Fälle sind für die Arbeiten des Ausschusses Mittel bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere:

die Koordinierung der Arbeiten in den einzelnen Staaten,

Ausarbeitung der Beiträge zu den Sitzungen des Ausschusses,

Reisekosten.

Im Durchschnitt werden die Gesamtkosten für die Arbeit des Ausschusses für jeden Unterzeichner auf 15 000 Europäische Rechnungseinheiten für Reisespesen plus 1,5 Mannjahre für die gesamte Laufzeit der Aktion veranschlagt.