BundesrechtInternationale VerträgeGleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Nordmazedonien)

Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Nordmazedonien)

In Kraft seit 08. September 1991
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

In diesem Abkommen bedeutet:

a) der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, alle akademischen Grade zu verleihen sowie Diplome auszustellen;

b) der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden akademischen Grad in Österreich beziehungsweise jeden akademischen Grad oder Fachtitel in Jugoslawien, welcher als Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;

c) der Ausdruck „Diplom“ jedes Zeugnis, welches von einer Universität als Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;

d) der Ausdruck „Hochschulzeugnis“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;

e) der Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;

f) der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;

g) der Ausdruck „Universitätsstudium“ in Österreich die ordentlichen Studien, in Jugoslawien die ordentlichen und außerordentlichen Studien, deren gesetzliche Studiendauer in beiden Ländern mindestens acht Semester beträgt.

Artikel 2

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich finden nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.

Artikel 3

Art. 3

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung.

Artikel 4

Art. 4

Die aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade beziehungsweise Diplome, die von den Universitäten verliehen werden, werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als voll gleichwertig anerkannt.

Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen jugoslawischen Behörde vorzulegen; Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Jugoslawien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

Artikel 5

Art. 5

Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium an einer Universität in Jugoslawien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.

Die Inhaber eines jugoslawischen akademischen Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage angeführten jugoslawischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.

Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.

Artikel 6

Art. 6

Von österreichischen Studierenden der Studienrichtungen der Slawistik (Slowenisch, Serbokroatisch) an einer jugoslawischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Jugoslawien als ordentlicher Hörer gemäß den jugoslawischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Von jugoslawischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Jugoslawien voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatland abgeschlossen haben.

Artikel 7

Art. 7

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.

Artikel 8

Art. 8

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. Jänner 1979 in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anlage

Anl. 1

A. STUDIENRICHTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 UND 5 GLEICHWERTIG SIND:

Österreichische Studienrichtungen Jugoslawische Studienrichtungen
Maschinenbau Masinstvo
Bauingenieurwesen Gradjevinarstvo
Architektur Arhitektura
Vermessungswesen Geodezija
Studienzweig Landvermessung und Ingenieurgeodäsie
Elektrotechnik Elektrotehnika
Bergwesen Rudarstvo
Hüttenwesen Metalurgija
Technische Mathematik Tehnicka matematika
Mathematik Matematika
Studienzweig Mathematik
Technische Physik Tehnicka fizika
Physik Fizika
Studienzweig Physik
Landwirtschaft Poljoprivreda
Studienzweig Tierproduktion Usmerenje – stocarstvo
Studienzweig Pflanzenproduktion Usmerenje – proizvodnja bilja – vocarstvo i vinogradarstvo ili ratarstvo
Studienzweig Agrarökonomik Usmerenje – agroekonomija
Forst- und Holzwirtschaft Sumarstvo
Studienzweig Forstwirtschaft
Studienzweig Holzwirtschaft Drvna industrija
Lebensmittel- und Gärungstechnologie Tehnologija zivotnih namirnica i vrenja
Technische Chemie Hemijska tehnologija, i to a) opsta hemijska tehnologija bez usmerenja b) anorganska tehnologija c) organska tehnologija d) hemijsko inzenjerstvo i procesno inzenjerstvo
Chemie Hemija
Studienzweig Chemie
Psychologie Psihologija
Geschichte Istorija 2 )
Studienzweig Geschichte 1 )
Alte Geschichte und Altertumskunde 1 ) Istorija 2 )
Musikwissenschaft 1 ) Muzikologija i etnomuzikologija 2 )
Sprachwissenschaften Lingvistika
Studienzweig Indogermanistik
Klassische Philologie Klasicna filologija 2 )
Studienzweig Latein 1 ) Studienzweig Griechisch 1 )
Anglistik und Amerikanistik Engleski jezik i engleska knjizevnost 2 )
Studienzweig Anglistik und Amerikanistik 1 )
Französisch Francuski jezik i francuska knjizevnost 2 )
Studienzweig Französisch 1 )
Italienisch Italjanski jezik i italijanska knjizevnost 2 )
Studienzweig Italienisch 1 )
Erdwissenschaften Geologija
Studienzweig Geologie Studienzweig Technische Geologie
Biologie Biologija
Studienzweig Botanik Studienzweig Zoologie Studienzweig Mikrobiologie
Geographie Geografija
Studienzweig Geographie

B. STUDIENRICHTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 5 GLEICHWERTIG SIND:

Österreichische Studienrichtungen Jugoslawische Studienrichtungen
Pädagogik Pedagogija
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft Novinarstvo

__________________________

1 ) Gleichwertig dem Studienabschluß in Jugoslawien, sofern der Absolvent in Österreich gemäß § 3 Absatz 2 des österreichischen Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 326/1971, die zweite Studienrichtung durch die Wahl entsprechender Fächer ersetzt hat.

2 ) Gleichwertig dem Studierabschluß jener Absolventen der österreichischen Studienrichtung, welche gemäß § 3 Absatz 2 des österreichischen Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 326/1971, die zweite Studienrichtung durch die Wahl entsprechender Fächer ersetzt haben.