BundesrechtInternationale VerträgePostpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich

Postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich

In Kraft seit 30. Dezember 1980
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Personen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit sind unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, in Ansehung ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Voraussetzungen für die turnusärztliche Tätigkeit liechtensteinischer Staatsangehöriger in Österreich sind die Eigenberechtigung, das an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde sowie die Eintragung in die österreichische Ärzteliste. Die Österreichische Ärztekammer hat für die in Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der österreichischen Ärzteliste anzulegen.

(3) Die in Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen Ärzte sind von der Entrichtung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind für die Wahlen in die Österreichische Ärztekammer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

Artikel 2

Art. 2

Die Österreichische Ärztekammer hat liechtensteinischen Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche Ausbildung in Österreich absolviert und einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäß § 2e oder § 2f des Österreichischen Ärztegesetzes *) vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen, daß sie eine Ausbildung absolviert haben, die österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich berechtigt.

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1949 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951, 119/1952, 169/1952, 17/1955, 50/1964, 229/1969, 460/1974 und 425/1975

Artikel 3

Art. 3

Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung tritt das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monats nach deren Notifizierung außer Kraft.

GESCHEHEN zu Innsbruck, am 31. Oktober 1980 in zwei Urschriften.