BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. August 1979
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Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung, des Bildungswesens und der Erziehung, der Kunst und Kultur und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens.

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