BundesrechtInternationale VerträgePostpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich

Postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich

In Kraft seit 02. Juni 1977
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit sind unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, in Ansehung ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Voraussetzungen für die turnusärztliche Tätigkeit luxemburgischer Staatsangehöriger in Österreich sind die Eigenberechtigung, das an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde sowie die Eintragung in die österreichische Ärzteliste. Die Österreichische Ärztekammer hat für die in Österreich in Ausbildung stehenden luxemburgischen Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der österreichischen Ärzteliste anzulegen.

(3) Die in Österreich in Ausbildung stehenden luxemburgischen Ärzte sind von der Entrichtung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind für alle Wahlen in die Österreichische Ärztekammer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

Artikel 2

Art. 2

Die Österreichische Ärztekammer hat luxemburgischen Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche Ausbildung in Österreich absolviert und einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäß § 2e oder § 2f des Österreichischen Ärztegesetzes vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen, daß sie eine Ausbildung absolviert haben, die österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich berechtigt.

Artikel 3

Art. 3

Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung tritt das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monats nach deren Notifizierung außer Kraft.

Geschehen zu Genf, am 3. Mai 1977 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.