BundesrechtInternationale VerträgeNotenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade Österreich und Italien

Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade Österreich und Italien

In Kraft seit 02. Juli 1977
Up-to-date

(Übersetzung)

Art. 1

Wien, am 19. Feber 1976

Exzellenz!

Im Nachhang zum Notenwechsel vom 24. Juli 1972, der in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen:

Die in der Beilage angeführten akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der österreichisch-italienischen Expertenkommission am 13. Feber 1975 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, erworben wurden und die nicht in Punkt 4 der Beilage genannt sind, ist die Gleichstellung mit italienischen Graden nicht möglich, es können jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien und Erreichung einer italienischen „laurea“ anerkannt werden.

Sollte die Österreichische Regierung bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich darstellen, das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter

Dr. Vittorio Cordero di Montezemolo

Generaldirektor für Kulturelle, Wissenschaftliche und Technische Zusammenarbeit

Außenministerium Rom

Art. 1

S. E. Herrn ao. und bev. Botschafter

Dr. Georg Schlumberger

Leiter der Kulturpolitischen Sektion

Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien.

Art. 1

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

ao. und bev. Botschafter

Dr. Georg Schlumberger

Leiter der Kulturpolitischen Sektion

Wien, am 19. Feber 1976

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 19. Feber 1976 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Note sowie der Beilage)

Ich beehre mich Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Regierung die in Ihrer Note enthaltenen Vorschläge billigt und daß somit Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das 60 Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Georg Schlumberger m. p.

Art. 1

S. E. Botschafter

Dr. Vittorio Cordero di Montezemolo

Generaldirektor für Kulturelle,

Wissenschaftliche und Technische

Zusammenarbeit

Außenministerium

Rom

Art. 1

(Übersetzung)

BEILAGE

AKADEMISCHE GRADE, DIE OHNE ZUSATZPRÜFUNGEN GLEICHGESTELLT WERDEN

Anl. 1

Österreichische akademische Grade: Italienische akademische Grade:
1. Magister der Pharmazie nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 25. Jänner 1973, BGBl. Nr. 99/1973 Laurea in farmacia
2. Magister der Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien nach der Studienordnung vom 1. Feber 1974, BGBl. Nr. 125/1974 Laurea in architettura
3. Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät nach der Studienordnung vom 18. Feber 1971, BGBl. Nr. 88/1971 Laurea in filosofia
4. Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Zusammenhang mit der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937.
Magister der Philosophie:
a) Lehramt für Latein und Griechisch b) Lehramt für Geschichte und Deutsch c) Lehramt für Anglistik, Romanistik, Slawistik Laurea in lettere (indirizzo classiso) 1 ) Laurea in materie letterarie 1 ) Laurea in lingue e letterature straniere moderne 1 )
Magister der Naturwissenschaften:
a) Lehramt für Geographie b) Lehramt für Naturgeschichte c) Lehramt für Mathematik und Physik Laurea in geografia 2 ) Laurea in scienze naturali Laurea in matematica (indirizzo didattico)
5. a) Magister der Naturwissenschaften der Studienrichtung Physik nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 24. August 1974, BGBl. Nr. 583/1974 Laurea in fisica
b) Magister der Naturwissenschaften der Studienrichtung Chemie nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 24. August 1974, BGBl. Nr. 582/1974 Laurea in chimica
c) Magister der Philosophie der Studienrichtung Philosophie nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 471/1973 Laurea in filosofia
d) Magister der Philosophie oder der Naturwissenschaften der Studienrichtung der Psychologie nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 473/1973 Laurea in psicologia
e) Magister der Philosophie der Studienrichtung Pädagogik nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 472/1973 Laurea in pedagogia
f) Magister der Philosophie oder der Naturwissenschaften der Studienrichtung Geographie nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 19. Juli 1974, BGBl. Nr. 562/1974 Laurea in geografia
g) Magister der Philosophie oder der Naturwissenschaften der Studienrichtung Leibeserziehung nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 18. Juli 1974, BGBl. Nr. 536/1974 Diploma di educazione fisica
h) Magister der Philosophie der Studienrichtung Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 474/1973. Laurea in pedagogia

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1 ) Zwecks Anerkennung in Italien ist eine Ergänzungsprüfung aus italienischer Literatur abzulegen, sofern nicht Italienisch als zweites Fach gewählt wurde.

2 ) Zwecks Anerkennung in Italien ist eine Zusatzprüfung aus Wirtschaftsgeschichte abzulegen, falls nicht Geschichte als zweites Fach gewählt wurde.