Art. 15 — Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
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Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen, Vorträgen und internationalen Wettbewerben.
Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf den Gebieten der bildenden und der darstellenden Kunst und der Architektur durch Erleichterung der Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen und Vereinigungen.
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