BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

In Kraft seit 02. Mai 1976
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

1. Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet, sofern der Inhaber an einer Universität des Landes, in welchem das Zeugnis ausgestellt wurde, für ein ordentliches Studium registriert ist.

In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.

2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.

Artikel 3

Art. 3

In diesem Abkommen bedeutet:

a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;

b) der Ausdruck „Universitäten“:

i) die Universitäten;

ii) die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

Artikel 4

Art. 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Artikel 5

Art. 5

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Sofia, am 14. Mai 1975 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.