Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Ausstellung von Gegenständen ihres beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit hat auf Grundlage eines nachfolgenden Rahmenabkommens zu erfolgen, welches zwischen den Vertragsparteien zu verhandeln sein wird und welches in der jeweiligen Rechtsordnung der Vertragsparteien den Rang eines Gesetzes hat. Das Rahmenabkommen hat unter anderem die Bedingungen für die Garantie der vollen Immunität des beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei sowie von allen Maßnahmen der Vollstreckung oder Inbesitznahme durch die andere Vertragspartei, einschließlich Zwangsmaßnahmen vor oder nach einer gerichtlichen Entscheidung, die unverzügliche Rückführung der ausgestellten Gegenstände nach Ende der vereinbarten Ausstellungsdauer und die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitigkeiten aus der Auslegung oder Anwendung des Rahmenabkommens sowie für alle Streitigkeiten, die sich aus Handlungen in Anwendung des Rahmenabkommens ergeben, vorzusehen.
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