Die Vertragsparteien fördern den Austausch von:
a) Lehrbüchern, Lehrmaterial und Berichten über Erziehungsfragen, die alle zu Lehr- und Forschungszwecken herangezogen werden können
b) nichtkommerziellem audiovisuellem Material
c) kulturellen Publikationen und Kulturinformation
d) Material und Publikationen zwischen ihren Bibliotheken und Museen
e) Ausstellungen auf dem Gebiete der Kunst und Geisteswissenschaften.
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