Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die für die einzelnen Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.
(2) Im einzelnen werden die finanziellen Bedingungen für Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien geregelt.
Artikel 2
Art. 2
Dieses Zusatzprotokoll gilt für die Dauer der Gültigkeit des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, sobald sich die beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, und verliert seine Gültigkeit mit diesem Abkommen.
Geschehen zu Bukarest am 19. Jänner 1974 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.