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Internationale Verträge
Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Art. 5
Art. 5 Organe
In Kraft seit 26. September 1975
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Art. 5 Organe — Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
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Organe des Laboratoriums sind der Rat und der Generaldirektor.
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