(1) Das Laboratorium arbeitet eng mit der EKMB zusammen.
(2) Das Laboratorium kann mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen dieser Staaten, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit vereinbaren. Die Aufnahme sowie die Bedingungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt der Rat im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.
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