(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauffolgenden 31. Dezember trifft der Rat Haushaltsregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen (2) und (3) gedeckt.
(2) Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsparteien sind, und die Staaten, die bis zum darauffolgenden 31. Dezember Vertragsparteien werden, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den Haushaltsregelungen vorgesehen sind, die der Rat nach Absatz (1) dieses Artikels treffen kann.
(3) Die Veranlagung der Staaten nach Absatz (2) dieses Artikels wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel X Absätze (1) und (2) dieses Übereinkommens vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am 10. Mai 1973, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der schweizerischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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