Art. 17 — Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Rückverweise
(1) Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
d) jede nach Artikel XIII Absatz (3) schriftlich notifizierte Annahme von Änderungen;
e) das Inkrafttreten jeder Änderung;
f) jede Kündigung dieses Übereinkommens.
(2) Die schweizerische Regierung läßt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden