Rückverweise
(1) Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
d) jede nach Artikel XIII Absatz (3) schriftlich notifizierte Annahme von Änderungen;
e) das Inkrafttreten jeder Änderung;
f) jede Kündigung dieses Übereinkommens.
(2) Die schweizerische Regierung läßt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
Keine Verweise gefunden