BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für MolekularbiologieArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 26. September 1975
Up-to-date

(1) Hiermit wird ein Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (im folgenden als „Laboratorium“ bezeichnet) als eine zwischenstaatliche Einrichtung errichtet.

(2) Sitz des Laboratoriums ist Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland.

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