Art. 1 — Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
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(1) Hiermit wird ein Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (im folgenden als „Laboratorium“ bezeichnet) als eine zwischenstaatliche Einrichtung errichtet.
(2) Sitz des Laboratoriums ist Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland.
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