BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

In Kraft seit 11. September 1973
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugenderziehung und des Sports.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Bundesländern der Republik Österreich und Sozialistischen Republiken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Rahmen dieses Abkommens und ermutigen und begünstigen jede Erweiterung und Vertiefung dieser regionalen Kontakte.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und Forschung insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung von Gastvorlesungen sowie zum Zweck des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches;

b) durch die Erteilung von Lehraufträgen beziehungsweise die Bestellung von Lektoren für die Sprache und Literatur der Völker des anderen Vertragsstaates über Vorschlag der akademischen Behörden, wobei nach Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten in Betracht gezogen werden sollen;

c) durch den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher.

Die Vertragsstaaten unterstützen unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen und Möglichkeiten Einladungen an Wissenschafter zu internationalen sowie zu nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Vertragsstaat stattfinden.

Sie unterstützen weiters Kontakte zwischen den wissenschaftlichen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten und die daraus resultierende Kooperation.

Artikel 4

Art. 4

Jeder Vertragsstaat gewährt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten jährlich Studierenden und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragsstaaten regeln die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse durch besondere Abkommen.

Artikel 6

Art. 6

Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsendet werden, die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Schulwesens.

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragsstaaten ermutigen zum Studium der Sprache und Literatur der Völker des anderen Vertragsstaates.

Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Austausch von fachlich geeigneten Lehrern, den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln und ergänzender Literatur sowie die Teilnahme an Veranstaltungen wie Fachseminaren und Sommerkursen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates.

Artikel 9

Art. 9

Die Vertragsstaaten tauschen Lehrpläne, Lehrbücher und sonstige Lehrmittel aus und geben Empfehlungen zu deren Inhalt, soweit er den anderen Vertragsstaat betrifft.

Artikel 10

Art. 10

Die Vertragsstaaten ermutigen zu Besuchen von Persönlichkeiten aus den Gebieten der Literatur, der Musik, der bildenden Künste, des Theater-, Film-, Bibliotheks- und Musealwesens sowie der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen und internationalen Wettbewerben.

Artikel 11

Art. 11

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles über Vermittlung von Agenturen und erleichtern solche Vermittlungen.

Artikel 12

Art. 12

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

Artikel 13

Art. 13

Die Vertragsstaaten ermutigen die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (ORF) und die Jugoslawischen Rundfunk- und Fernsehanstalten zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.

Artikel 14

Art. 14

Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken des anderen Vertragsstaates.

Artikel 15

Art. 15

Die Vertragsstaaten unterstützen die Kontakte auf dem Gebiete des Sports und der Jugendbegegnung.

Artikel 16

Art. 16

Die Vertragsstaaten unterstützen Kontakte zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten sowie die sich daraus ergebende Kooperation.

Artikel 17

Art. 17

Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück. Die Kosten der Besuchs-, Studien- und Austauschprogramme werden in jedem Einzelfall vom Gastland festgesetzt und bezahlt.

Artikel 18

Art. 18

Die Vertragsstaaten gewähren den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Das Gastland trägt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.

Artikel 19

Art. 19

Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Artikel 20

Art. 20

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet. Sie tritt erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, in der Folge alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und Jugoslawien. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes. Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten jeweils ein Programm zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung dieses Abkommens vor.

Artikel 21

Art. 21

Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 22

Art. 22

Dieses Abkommen kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 14. April 1972 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.