BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 11. September 1973
Up-to-date

Die Vertragsstaaten werden im diplomatischen Weg auf der Grundlage der Gegenseitigkeit folgende Austauschaktionen fördern:

a) Über Einladung der zuständigen akademischen Behörden des Gastlandes den Austausch von Gastprofessoren oder Dozenten zur Durchführung von Gastvorlesungen, vorausgesetzt, daß vorher in jedem Einzelfall Übereinstimmung zwischen den zuständigen akademischen Institutionen über Vortragsthemen, Fachgebiet und Dauer des Aufenthaltes erzielt worden ist.

b) Den Austausch von Angehörigen des Lehrkörpers wissenschaftlicher Hochschulen zur Herstellung von Kontakten sowie zum Studium von Hochschul- und Forschungseinrichtungen. Art und Dauer der Besuchsprogramme werden vorher in jedem Einzelfall zwischen den zuständigen akademischen Behörden festgelegt werden.

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