Art. 23 — Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)
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Die Vertragsstaaten werden zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens einvernehmlich alle drei Jahre abwechselnd in Wien und Kairo zu Besprechungen zusammentreffen.
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