BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)Art. 23

Art. 23

In Kraft seit 11. September 1973
Up-to-date

Die Vertragsstaaten werden zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens einvernehmlich alle drei Jahre abwechselnd in Wien und Kairo zu Besprechungen zusammentreffen.

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