BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)Art. 22

Art. 22

In Kraft seit 11. September 1973
Up-to-date

Die Vertragsstaaten werden den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen gewähren, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung und Taschengeld decken.

Von den Stipendien werden keinerlei Steuern und Abgaben abgezogen werden.

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