Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragschließenden Parteien werden sich bemühen, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der Literatur und Kunst als auch das gegenseitige Verständnis der Einrichtungen und Lebensgewohnheiten zu entwickeln.
Artikel 2
Art. 2
Um die im Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, werden die Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Kultur den Austausch von Wissenschaftlern, Spezialisten, Studenten, Jugendführern usw. als auch die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie Ausstellungen und Gastspiele fördern, insbesondere durch angemessene Stipendien, entsprechende finanzielle Beiträge und andere Erleichterungen. Sie werden sich bemühen, die direkte Zusammenarbeit zwischen den auf diesen Gebieten bestehenden Einrichtungen und Organisationen in die Wege zu leiten und zu fördern. Sie werden die Kenntnis der Sprache, Literatur und Kultur des anderen Landes fördern.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragschließenden Parteien werden in gegenseitigen, periodisch wiederkehrenden Konsultationen die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung des vorliegenden Abkommens treffen.
Artikel 4
Art. 4
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der Vertragschließenden Parteien, die mindestens sechs Monate im voraus zu notifizieren ist, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, zu
Oslo, am 24. Februar 1972