BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)Art. 16

Art. 16

In Kraft seit 28. April 1992
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Die Vertragsstaaten unterstützen Kontakte zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten sowie die sich daraus ergebende Kooperation.

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