Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Im Falle einer Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft.
Geschehen zu Luxemburg, am 8. Oktober 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
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