Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen des UNESCO-Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950 den Austausch von Büchern, Dokumentationsmaterial und anderen Publikationen auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft, des Unterrichtswesens, der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung unterstützen.
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