BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 12. März 1972
Up-to-date

Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Vertragschließenden Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.

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