Art. 5 — Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)
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Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Vertragschließenden Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.
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