BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 12. März 1972
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Die Vertragschließenden Parteien werden die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Büchern sowie Publikationen der anderen Vertragschließenden Partei fördern.

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